Hallo Leute.
Ich verfolge nun einige Zeit die Debatte über die Spiegelverlängerung. Bei einem Fahrzeug sind bestimmte Maße im Schein angegeben. Diese Maße beziehen sich auf unveränderliche Bauteile. Wenn z.B. an die vordere Verkleidung Spiegel angeschraubt werden, wird die Fahrzeugbreite verändert. Wenn jedoch an die vorhandenen Spiegel eine Verlängerung angebaut wird so ist dieses ohne Tüv möglich. Denn diese Spiegel sind in der Breite (durch Einstellung)veränderbar.
Zum Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall eintritt ist in der Regel ein Unfall vorausgegangen. Nach einem Unfall sind die Spiegel immer ( durch Fahrbahnkontakt) nach innen eingeklappt.
Somit besteht keine Gefahr für den Versicherungsschutz.
Mit freundlichen Grüßen aus Ahlen i. Westfalen