Nein, das hat nichts mit Ermessen oder Verwaltungsaufwand zu tun. Leichtkrafträder (also 11 kw Nennleistung, max. 125 ccm) sind von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen (§ 18 II Ziff. 4 StVZO) und damit gemäß § 3 Ziff. 1 KraftStG von der Steuer befreit.